Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Handwerks-und Gewerbeverein Horgen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB, mit Sitz in Horgen.
Artikel 2 Vereinszweck
Zusammenschluss von Handwerks-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunter-nehmungen zur gemeinsamen Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, politischer und kultureller Hinsicht und zur Vermeidung von Bestrebungen, welche den Interessen
der selbständig Erwerbstätigen und des Mittelstandes zuwiderlaufen. Weiter wird die Förderung der Aus- und Weiterbildung und die Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftorganisationen angestrebt.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern
Passivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Als Aktivmitglieder
können natürliche und juristische Personen aufgenommenwerden, die ein Handwerk selbständig ausüben, Inhaber eines Detailgeschäftes, eines Gewerbe- oder Dienst- leistungsbetriebes sind, einen freien Beruf betreiben oder in anderer Weise mit Handwerk, Gewerbe und Handel verbunden sind. Sie müssen in Horgen ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben.
Juristischen Personen bezeichnen einen Vertreter der Geschäftsleitung, der sie gegenüber dem Verein vertritt.
Als Passivmitglieder
können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, deren Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft nicht erfüllt, die sich aber mit den Zielen des Vereines verbunden fühlen.
Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich während längerer Zeit und in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die General- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Freimitglieder
behalten ihren bisherigen Status.
Artikel 4 Aufnahmen und Austritte
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch durch den Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung auf Ende des Vereinsjahres. Austretende Mitglieder haften für die ausstehenden Jahresbeiträge.
Mitglieder welche dem Zweck und Bestreben des Vereins entgegenhandeln, sowie solche, die mit der Beitragsleistung im Rückstand sind, können nach erfolgter Mahnung auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Artikel 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Artikel 6 Geschäfte der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der vorangehenden Generalversammlung
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Statutenänderungen
- Fusion oder Auflösung des Vereins
- Weitere Geschäfte welche der Generalversammlung durch Beschluss des Vorstandes oder Gesetz zugewiesen sind
Artikel 7 Durchführung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich im März oder April statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt
- wenn es der Vorstand beschliesst
- wenn es die Rechnungsrevisoren verlangen
- auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder
Die Einladung zur ordentlichen wie zur ausserordentlichen Generalversammlung hat mindestens 4 Wochen vorher, schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden.
Anträge müssen jeweils bis 31. Januar schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Jede gemäss Statuten einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Von jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Artikel 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und maxmal 8 weiteren Mitgliedern, die an der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Alle Mitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Er hat alle Rechten und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere:
- Leitung des Vereins und Interessenvertretung gegenüber Dritten
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Vorbereitung von Versammlungen und Veranstaltungen
- Behandlung von Anträgen und Vollzug der gefassten Beschlüsse
- Erledigung von Geschäften, die keinen Aufschub dulden
Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehr- heit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Vorstandmitglieder zeichnen zusammen mit dem Präsidenten oder Kassier zu zweien.
Artikel 10 Revisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor die nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und stellen der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Artikel 11 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen
- Zinsen des Vermögens
- Allfällige Zuwendungen
Die Beiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Der maximale jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 300.- für Aktivmitglieder und Fr. 100.- für Passivmitglieder. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Mit der Genehmigung des Jahresbudgets werden die Vereinsausgaben festgelegt.
Der Vorstand kann jährlich über nicht budgetierte Ausgaben bis maximal Fr. 7000.- beschliessen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 12 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich nur das Vereinsvermögen.
Artikel 13 Statutenänderungen
Statutenänderungen können an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
Artikel 14 Fusion oder Auflösung des Vereins
Der Beschluss über eine Fusion mit einem anderen Verein oder die Auflösung des
Vereins bedarf eines Zweidrittelmehrs der anwesenden Mitglieder einer ordentlich oder ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.
Bei einer Fusion oder Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen in Sinn von
Artikel 2 der Statuten verwendet.
Übergangsbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 30. Juni 1988. Sie wurden an der Generalversammlung vom 5. April 2003 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Horgen, 5. April 2003